108 Abs. 4 SSV unter anderem abzuklären, ob die beabsichtigte Massnahme verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Die Bejahung der Verhältnismässigkeit wird in Ziffer 4.2.3 des Gutachtens dahingehend begründet, als dass einerseits mit der Temporeduktion eine spürbare Verbesserung für den Fuss- und Veloverkehr bezüglich Sicherheit und Komfort bei einem eher geringen Kosteneinsatz umgesetzt werden könne und andererseits auch den Bewohnern und Arbeitsgebieten innerhalb des Betrachtungsraums die Tempo-30-Zone zuzumuten sei, lasse doch die Verkehrsführung nur bedingt höhere Geschwindigkeiten zu.