4.5. Schliesslich sind die Beschwerdeführer der Ansicht, dass das Landesbauamt und die Signalisationskommission diese Tempo-30-Zone geplant und die X AG beauftragt hätten, „die notwendigen Entscheidungsgrundlagen für die Umsetzung einer Tempo-30- Zone innerhalb des Perimeters zu erarbeiten". Mit dieser Auftragserteilung sei das Ergebnis vorgegeben worden. Das Gutachten hätte aber auch im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips Alternativen zur Erreichung der Ziele prüfen sollen, z.B. eine Tem- po-40-Zone, welche gemäss Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV möglich wäre, oder aber ein Vorwärtsparkverbot bei den gefährlichen Rückwärtsausfahrten.