Wohl hält auch das Gutachten in Ziffer 5.4.1 fest, dass aufgrund der verminderten Durchfahrtsattraktivität für den motorisierten Verkehr davon ausgegangen werden könne, dass zumindest teilweise der Verkehr, insbesondere auf die Weissbadstrasse in Richtung Steinegg, verlagert werden könne. Die gutachterliche Einschätzung, dass dieser Effekt jedoch gering ausfallen dürfte, da bereits heute das Geschwindigkeitsniveau des motorisierten Verkehrs nicht wesentlich höher sei und somit die Verlustzeiten auch in Kombination mit einer Tempo-30-Zone nicht relevant vergrössert würden, wird auch vom Gericht geteilt.