4.3. Weiter führen die Beschwerdeführer an, dass bereits geringfügige Geschwindigkeitsübertretungen mit erheblichen Bussen und Administrativmassnahmen bzw. Ausweisentzügen geahndet würden. Wer in einer Tempo-30-Zone die Geschwindigkeit z.B. um 18 km/h überschreite, würde regelmässig strenger geahndet als im gewöhnlichen In- 34 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang