3.4. Demnach liegen zwei Gründe gemäss Art. 108 Abs. 2 SVV vor, welche die Einführung der Tempo-30-Zone grundsätzlich zulassen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Geschwindigkeitsreduktion auch notwendig, zweck- und verhältnismässig erscheint. 4. 4.1. Die Beschwerdeführer erachten die Einführung der Tempo-30-Zone aus folgenden Gründen als unverhältnismässig: 4.2. So werde nach Ansicht der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit auf dem betreffenden Abschnitt der Gaiser- und Weissbadstrasse von den Automobilisten bereits heute grossmehrheitlich den Verhältnissen angepasst.