Mangels verfügbaren Raumes für alternative Sicherheitsvorkehrungen kann dieser Gefahr gemäss Gutachten nur durch eine Tempo-30-Zone entschärft werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer müssen im Übrigen auch keine statistisch signifikante Unfallzahlen nachgewiesen sein, um eine Tempo-30-Zone einzuführen (vgl. BGE 1C_206/2008 E. 2.4.3).