Die Beschwerdeführer halten diesem gutachterlichen Resultat entgegen, dass sie nicht erkennen könnten, weshalb bestimmte Strassenbenützer nur durch die angeordnete Tempo-30-Zone besonders geschützt würden, zumal die gesamte Strecke mindestens einseitig mit einem Trottoir versehen sei. Diesem Einwand ist zu entgegnen, dass einerseits die Fussgänger, insbesondere die Schulkinder, hauptsächlich beim Überqueren der entsprechenden Strassen, aber auch bei den unübersichtlichen Stellen ungenügend geschützt sind.