2.2. Die Gründe, aus denen eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit erfolgen kann bzw. die Zwecke, die damit verfolgt werden, sind in Art. 108 Abs. 2 der Signalisationsverordnung (SSV) detailliert und abschliessend aufgezählt (vgl. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage, Bern 2002, Rz. 61 f.). Demgemäss ist die Anordnung tieferer Höchstgeschwindigkeiten nur zulässig, wenn sie aus einem der folgenden Gründe erforderlich erscheint (vgl. Schaffhauser, a.a.O., Rz. 64): wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist (lit.