Zu beurteilen sei die heute zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h. Berge diese Geschwindigkeit Gefahrenpotential, dürfe die Geschwindigkeit jedenfalls dann herabgesetzt werden, wenn die Gefahr nicht anderweitig behoben werden könne. Nach dem Gutachten würden die Anhaltesichtweiten an mehreren Stellen bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h nicht eingehalten. Die Verhältnisse verlangten also nach tieferen als der aktuell zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h. Dem Risiko wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung straf- und massnahmenrechtlich belangt zu werden, setze sich nur aus,