5.3. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. wies mit Strafbefehl vom 6. Juli 2012 die Zivilforderung der Privatklägerschaft im Umfang von Fr. 1’000.00 auf den Zivilweg. Die Beurteilung der Zivilklage durch den Strafrichter ist somit zwingend ausgeschlossen, weshalb der Berufungskläger seinen Antrag lediglich in einem allfälligen Zivilverfahren vortragen kann. 6. Die durch das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. ausgesprochene Busse von Fr. 300.00, bzw. bei schuldhaftem Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, erscheint angemessen.