5. 5.1. Gemäss seinem Rechtsbegehren will der Berufungskläger, dass der Antrag der Privatklägerin abzuweisen sei. Ausführungen zu diesem Rechtsbegehren bringt er in seiner Berufungsbegründung nicht vor. 5.2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren im Strafbefehlsverfahren erledigt wird (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO). Auch das Gericht, welches einen Strafbefehl im Einspracheverfahren überprüft, kann die Zivilklage nicht materiell entscheiden (vgl. Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 126 N 35).