4.2. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 138 V 74 E. 7). 4.3. Die rechtliche Würdigung des Bezirksgericht Appenzell I.Rh. entspricht derjenigen des Kantonsgerichts: So machte sich – wie in Erwägung 1 ausgeführt – der Berufungskläger unabhängig davon, ob sich B mit seinem Einfahrmanöver korrekt verhalten hat o- der nicht, strafbar. Der Entscheid des Bezirksgerichts ist jedenfalls nicht willkürlich.