3.3. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Berufungskläger bei der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. ein zügigeres Verfahren gefordert hätte, weshalb er die Rüge der Rechtsverzögerung beim Kantonsgericht jedenfalls verspätet vorbringt. 4. 4.1. Schliesslich erachtet der Berufungskläger die Nichtverfolgung des offensichtlichen Fehlverhaltens des LKW-Fahrers als willkürlich, weil dieses für den Unfall kausal gewesen sei.