Der Berufungskläger hätte sich im Hinblick auf die schneebedeckte Gaiserstrasse hingegen nicht auf sein Vortrittsrecht verlassen dürfen, sondern hätte bei Realisierung des einfahrenden Lastwagens sofort abbremsen müssen. Auch wenn sich B beim Einbiegemanöver mit dem Lastwagen nicht korrekt verhalten hätte, kann sich folglich der Berufungskläger wegen seines eigenen pflichtwidrigen Verhaltens nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. 2. 2.1. Der Berufungskläger erachtet die vorinstanzlichen Kosten von Fr. 6’731.00 in Anbetracht der ausgesprochenen Busse von Fr. 300.00 als unverhältnismässig.