Wie in Erwägung 1.2. ausgeführt, erkannte der Berufungskläger den Lastwagen bereits bei dessen Einfahren auf die Gaiserstrasse. Gegenüber dem Untersuchungsbeamten führte der Berufungskläger aus, er sei davon ausgegangen, dass der Lenker, als dieser am Abschwenken gewesen sei, realisiert habe, dass er Gas geben müsse, das habe er dann auch gemacht (StA act. 32, S. 2 f.). Der Berufungskläger hätte sich im Hinblick auf die schneebedeckte Gaiserstrasse hingegen nicht auf sein Vortrittsrecht verlassen dürfen, sondern hätte bei Realisierung des einfahrenden Lastwagens sofort abbremsen müssen.