Fährt zum Beispiel ein von links kommendes Fahrzeug mit solcher Geschwindigkeit, dass es dem Berechtigten den Vortritt nicht mehr lassen kann, darf dieser weder in blindem Vertrauen auf sein Vortrittsrecht beliebig schnell weiterfahren noch auf dessen Ausübung beharren, sondern muss seinerseits alles Zumutbare vorkehren, um einen Unfall zu verhüten (vgl. BGE 92 IV 138; Weissenberger, a.a.O., Art. 26 N 10, 12).