Auch der Vortrittsberechtigte untersteht der allgemeinen Sorgfaltspflicht, hat daher auf die übrigen Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen und darf sich nicht auf Kosten der Verkehrssicherheit blindlings auf sein Vorsichtsrecht verlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.224/2006 vom 3. Januar 2004 E. 3.c). Fährt zum Beispiel