Lässt der Vortrittsberechtigte in einem solchen Fall die nach den Umständen gebotene Vorsicht ausser Acht, so handelt auch der Vortrittsberechtigte pflichtwidrig und kann sich infolgedessen nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, um sein Verhalten zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.224/2006 vom 3. Januar 2004 E. 2). Auch der Vortrittsberechtigte untersteht der allgemeinen Sorgfaltspflicht, hat daher auf die übrigen Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen und darf sich nicht auf Kosten der Verkehrssicherheit blindlings auf sein Vorsichtsrecht verlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.224/2006 vom 3. Januar 2004 E. 3.c).