1.3. Liegen konkrete Anzeichen dafür vor, dass sich Verkehrsteilnehmer unkorrekt verhalten werden, obliegt es den anderen Verkehrsteilnehmern gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG, der Gefahr mit besonderer Vorsicht zu begegnen, widrigenfalls ihnen die Berufung auf das Vertrauensprinzip versagt bleibt. Lässt der Vortrittsberechtigte in einem solchen Fall die nach den Umständen gebotene Vorsicht ausser Acht, so handelt auch der Vortrittsberechtigte pflichtwidrig und kann sich infolgedessen nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, um sein Verhalten zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.224/2006 vom 3. Januar 2004 E. 2).