Der Berufungskläger hätte folglich den Auffahrunfall verhindern können, wenn er entweder sofort das Bremsmanöver eingeleitet hätte, nachdem er den einbiegenden Lastwagen erkannte, oder aber aufgrund der schneebedeckten Gaiserstrasse und der eingeschränkten Sicht wegen Schneefalls langsamer gefahren wäre, um auf Sichtweite anhalten zu können. Er machte sich demnach wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zufolge nicht angepasster Geschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG strafbar.