die Gaiserstrasse eingebogen und habe beabsichtigt, in Richtung Gais zu fahren. Als er das Bremsmanöver begonnen habe, habe sich der Lastwagen noch am Einbiegen befunden. Der Berufungskläger hat somit den Lastwagen bereits beim Queren des Trottoirs zum Einfahren in die Gaiserstrasse wahrgenommen, andernfalls er nicht hätte realisieren können, dass der Lastwagen beim Einbiegemanöver nicht angehalten hat.