Abs. 2 VRV). Entscheidend ist, ob der Führer die Geschwindigkeit so bemessen hat, dass er innerhalb der als frei erkannten Strecke anhalten konnte, d.h. innerhalb der Strecke, auf der weder ein Hindernis sichtbar war noch mit dem Auftauchen eines solchen gerechnet werden musste (vgl. Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St.Gallen 2011, Art. 32 N 5; Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 32 N 4).