Der Führer hat der Strasse und dem Verkehr die nötige Aufmerksamkeit zu widmen. Dazu gehört die Berücksichtigung der eigenen Geschwindigkeit, der anderen Verkehrsteilnehmer und der Strassenverhältnisse (vgl. Giger, a.a.O., Art. 31 N 8). Welchen Vorsichtspflichten der zur Beherrschung des Fahrzeugs verpflichtete Fahrzeugführer nachzukommen hat, bestimmt die Gesamtheit aller Verkehrsregeln, zu denen auch das Anpassen der Geschwindigkeit gehört (vgl. Giger, a.a.O., Art. 31 N 3).