1.2. Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Beherrschen heisst dafür sorgen, dass das Fahrzeug nichts tut, was der Fahrer nicht will. Die Beherrschung des Fahrzeugs verlangt, dass der Führer Herr der Maschine bleibt, damit er jederzeit in der durch die Lage geforderten Weise raschestens auf sie einwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig reagieren kann (vgl. Giger, Kommentar SVG, 8. Auflage, Zürich 2014, Art. 31 N 1). Der Führer hat der Strasse und dem Verkehr die nötige Aufmerksamkeit zu widmen.