Die im Strafbefehl erwähnten Verstösse seien eine Folge des verkehrsregelverletzenden Verhaltens des LKW-Fahrers. Der LKW-Lenker sei von einer unübersichtlichen Hofzufahrt (eine Scheune verdecke die Sicht) ohne anzuhalten über ein Trottoir in die Hauptstrasse eingebogen, ohne sich um den unmittelbar herannahenden vortrittsberechtigten PW- Lenker zu kümmern. Dabei hätte er aufgrund der grösseren Gefahr, die allgemein von einem 20 Tonnen schweren Tanklastzug ausgehe, gegenüber einem vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen müssen.