1. 1.1. Der Berufungskläger kritisiert, dass das offensichtliche Fehlverhalten des LKW-Lenkers im Strafbefehl und in der Urteilsbegründung der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Der Fahrtenschreiber des LKW zeige, dass der Lenker vor dem Einbiegen nicht angehalten habe, was aufgrund der allgemeinen unübersichtlichen Situation und der gegebenen winterlichen Verhältnisse unabdingbar gewesen wäre. Die im Strafbefehl erwähnten Verstösse seien eine Folge des verkehrsregelverletzenden Verhaltens des LKW-Fahrers.