12. Dem Berufungskläger wurde mit prozessleitender Verfügung vom 1. September 2014 die Frist zur Einreichung der schriftlichen Begründung bis zum 15. September 2014 erstreckt. Mit Schreiben vom 18. September 2014 wurde das Berufungsverfahren bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsentscheids über die Beschwerde des Berufungsklägers gegen den Entscheid KE 6-2014 sistiert. Das Bundesgericht trat mit Urteil 1B_310/2014 vom 18. September 2014 nicht auf die Beschwerde ein. Die Sistierung des Berufungsverfahrens wurde folglich mit prozessleitender Verfügung vom 6. Oktober 2014 aufgehoben.