10. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2014 wurde mitgeteilt, die Berufung in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln. Dem Berufungskläger wurde zur schriftlichen Begründung der Berufung Frist bis 29. August 2014 angesetzt. 11. Mit Entscheid KE 6-2014 vom 12. August 2014 wies der Kantonsgerichtspräsident das Gesuch des Berufungsklägers um amtliche Verteidigung ab.