A habe an Schranken weiter vorgebracht, dass der Lenker des Lastwagens ihm den Vortritt genommen hätte und daher auch eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen hätte. Somit berufe er sich auf den Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehrsrecht. Im Strafrecht gebe es jedoch keine Schuldkompensation. Selbst wenn der Lenker des Lastwagens sich nicht korrekt verhalten habe, könne dadurch das Fehlverhalten der beschuldigten Person nicht wettgemacht werden (E. 5.4). 9. A (folgend: Berufungskläger) reichte am 23. Juli 2014 die Berufungserklärung ein.