A habe an Schranken vorgebracht, dass der Lenker des Lastwagens ihm den Vortritt genommen hätte. Zudem sei es sehr schnell gegangen, es habe einfach gerutscht, als er den Lastwagen gesehen hätte. Wenn A zu Protokoll gebe, eine Vollbremsung wäre bei besseren Strassenverhältnissen möglich gewesen, gestehe er implizit ein, dass die gefahrene Geschwindigkeit den Strassenverhältnissen nicht habe angepasst sein können (E. 5.3.).