Die Gesamtumstände hätten A zu einer vorsichtigeren Fahrweise und somit einer Reduktion des Tempos anhalten müssen. A habe entweder die Geschwindigkeit nicht den Strassenverhältnissen angepasst oder dem Verkehr nicht die verlangte Aufmerksamkeit gewidmet und habe dadurch die Auffahrkollision nicht mehr verhindern können (E. 5.2.).