Die Sichtverhältnisse seien bedingt durch die Dunkelheit und das Schneegestöber unbestrittenermassen stark eingeschränkt gewesen. Bei solch schwierigen Strassen- und Sichtverhältnissen sei jeder Verkehrsteilnehmer zu höchster Vorsicht gehalten, da das Unfallrisiko bedingt durch den längeren Bremsweg auf schneebedeckter Unterlage sowie beeinträchtigter Sicht ungleich höher sei. Die Gesamtumstände hätten A zu einer vorsichtigeren Fahrweise und somit einer Reduktion des Tempos anhalten müssen.