Darin führte es im Wesentlichen aus, dass A an Schranken geltend gemacht habe, er habe die Lichter nicht gesehen, da es geschneit habe. Wenn A darin ein entlastendes Element erblicke, könne dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Die Sichtverhältnisse seien bedingt durch die Dunkelheit und das Schneegestöber unbestrittenermassen stark eingeschränkt gewesen.