Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von Fr. 1’800.00 und den Untersuchungskosten von Fr. 4’931.00, insgesamt Fr. 6’731.00, gehen zu Lasten der beschuldigten Person. 4. Die zusätzlichen amtlichen Kosten einer vollständigen Ausfertigung des Entscheids, sofern eine solche verlangt wird, werden auf Fr. 900.00 festgesetzt.“ 7. Gegen diesen Entscheid meldete A mit Schreiben vom 23. Juni 2014 (Datum des Poststempels) sinngemäss die Berufung an. AI 013.31-7.2-107999 25 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang