3. Gegen den Strafbefehl erhob A mit Schreiben vom 25. Juli 2012 Einsprache. 4. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. erteilte D mit Schreiben vom 12. April 2013 den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens zum Verkehrsunfall vom 13. Januar 2012. D reichte der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 das Gutachten ein. 5. Am 29. April 2014 überwies die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. den Strafbefehl ans Bezirksgericht Appenzell I.Rh.