2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. vom 6. Juli 2012 wurde A wegen Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassenverhältnisse, Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und Nichteinhalten eines genügenden Abstandes beim Hintereinanderfahren sowie Verursachen eines Verkehrsunfalls schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Die Zivilforderung der Privatklägerschaft Y AG im Umfang von Fr. 1’000.00 wurde auf den Zivilweg verwiesen. Gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. die Einstellung des Strafverfahrens gegen B wegen Widerhandlung gegen das Stassenverkehrsgesetz.