Das Amt für Umwelt führte demnach in seiner Rekursantwort vom 8. Juni 2015 zutreffend aus, die Grundgebühr habe keinen Mengenbezug und sei auch unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Selbst wenn die Rekurrentin und die übrigen Benutzer der Gebäulichkeiten nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihre Abfälle der Kehrichtabfuhr mitzugeben, welche im fraglichen Gebiet jeweils am Freitag erfolgt, ist die Kehrichtgrundgebühr zu leisten. AI 013.31-7.2-107999 23 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang