Schematismus bemessen wird, z.B. pro Wohnung, nach Nutzfläche, umbautem Raum oder Anzahl Wohnräumen. Für die mengenabhängigen Gebühren wird in der Regel derjenige als kostenpflichtig bezeichnet, der die Abfälle dem Entsorgungssystem übergibt. Dieser ist der direkte Verursacher. Die Grundgebühr kann dem-gegenüber vom Liegenschaftseigentümer erhoben werden, selbst wenn dieser nicht direkt Abfallverursacher ist (BGE 138 II 111, E. 5.3.4 mit Hinweisen).