4.2. Die Rekurrentin macht eigenen Angaben zufolge nicht von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Kehrichtsäcke im Kanton Appenzell I.Rh. entsorgen zu lassen. Sie legt im Wesentlichen dar, sie könne von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen, weil die Kehrichtabfuhr bei ihrem Grundstück freitags erfolge, die Benutzer in aller Regel nicht freitags abreisten und an anderen Tagen keine Möglichkeit bestünde, die Kehrichtsäcke zu entsorgen.