Die Baute auf der Liegenschaft der Rekurrentin wurde zu Wohnzwecken errichtet und wird heute noch dafür genutzt: Die Rekurrentin selbst bezeichnet die Adresse als Zweitwohnsitz. Es ist damit kein Ausnahmetatbestand nach Art. 12 Abs. 3 StKB Abfall gegeben und die Grundgebühr ist grundsätzlich geschuldet.