Zum einen ist dann keine Kehrichtgrundgebühr geschuldet, wenn die Bauten und Anlagen auf einem Grundstück nicht für Wohn- und Gewerbezwecke errichtet worden sind, sie weder bewohnt noch gewerblich genutzt werden und bei ihnen erfahrungsgemäss kein Abfall anfällt. Zum anderen wird keine Grundgebühr erhoben bei Liegenschaften mit rein technisch genutzten Bauten, mit nicht bewohnbaren, der Land- oder Forstwirtschaft dienenden Gebäulichkeiten oder mit landwirtschaftlich genutzten Alphütten im Alpgebiet.