4. Die Rekurrentin erklärt, sie sei nicht bereit, „für einen Service zu bezahlen, der praktisch gar nicht existiert“. Sinngemäss macht sie damit geltend, sie sei nicht verpflichtet, die Grundgebühr zu bezahlen, weil es ihr nicht möglich sei, die Kehrichtabfuhr überhaupt in Anspruch zu nehmen. 4.1. Nach Art. 12 Abs. 2 StKB Abfall wird die Grundgebühr grundsätzlich für jede überbaute Liegenschaft erhoben. Art. 12 Abs. 3 StKB Abfall sieht zwei Ausnahmen vor. Es ist daher zu prüfen, ob eine dieser Ausnahmen vorliegt.