Unter dem Randtitel Verursacherprinzip legt Art. 15 VEG USG fest: „Bemessungsgrundlagen für die Abfallgebühren ist die Abfallmenge, welche der Verursacher zur Behandlung und Entsorgung abgibt. Es kann zudem eine mengenunabhängige Grundgebühr erhoben werden“. Nach Art. 12 des Standeskommissionsbeschlusses über Abfallbewirtschaftung und Gebührenbezug vom 7. Januar 1997 (StKB Abfall, GS 814.101) werden mengenabhängige Gebühren wie auch eine Grundgebühr je überbaute Liegenschaft erhoben. Die Grundgebühr je Liegenschaft beträgt Fr. 51.-- (Art. 13 Abs. 1 StKB Abfall und Ziff. 1 des Anhangs zum StKB Abfall).