Die Abfallgebühren sind nach dem Kostendeckungs- und dem Verursacherprinzip festzulegen (Art. 2 und 32a USG, Art. 13 VEG USG). Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die gesamten Aufwendungen für Betreibung und Unterhalt der Sammeldienste sowie die Anlagen und Einrichtungen für die Behandlung und Entsorgung der Abfälle durch die Gebühren gedeckt sein und die Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen (Art. 14 VEG USG). Unter dem Randtitel Verursacherprinzip legt Art.