AI 013.31-7.2-107999 21 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang 1.7. Befreiung von der Kehrichtgrundgebühr Die ausserhalb des Kantons wohnhafte Eigentümerin eines als Zweitwohnsitz genutzten Hauses hat die Rechnung für die Kehrichtgrundgebühr mit Rekurs angefochten. Sie machte geltend, das Einsammeln der Kehrichtsäcke erfolge am Freitag. Weil sie das Haus jeweils nur übers Wochenende benutze, könne sie bei der Abreise die Abfallsäcke nirgends deponieren und müsse sie nach Hause mitnehmen. Sie profitiere also nicht vom Service der hiesigen Kehrichtabfuhr.