Das gilt nach der Rechtsprechung auch bei Berufschauffeuren, Behinderten und selbst bei einer Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, wenn also zwischen einer Widerhandlung und der verhängten Sanktion übermässig lange Zeit verstrichen wäre (Weissenberger, SVG- Kommentar, Dike-Verlag Zürich/St.Gallen 2011, N 12 zu Art. 16). Mit der Anordnung der Mindestentzugsdauer hat das Strassenverkehrsamt den Ermessensspielraum, der ihm das Gesetz lässt, bereits maximal im Interesse des Rekurrenten ausgenutzt. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 862 vom 17. August 2015