8. Unbeachtlich ist das Argument des Rekurrenten, er sei beruflich auf den Führerausweis angewiesen. Nach dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 SVG darf die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden. Das gilt nach der Rechtsprechung auch bei Berufschauffeuren, Behinderten und selbst bei einer Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, wenn also zwischen einer Widerhandlung und der verhängten Sanktion übermässig lange Zeit verstrichen wäre (Weissenberger, SVG- Kommentar, Dike-Verlag Zürich/St.Gallen 2011, N 12 zu Art. 16).