7. Nach einer schweren Widerhandlung ist der Führerausweis während mindestens zwölf Monaten zu entziehen, wenn der Führerausweis in den vorangegangenen fünf Jahren wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Der Rekurrent hat sich am 30. August 2014 auf der Autobahn A1.1 eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu Schulden kommen lassen, die als schwere Widerhandlung zu qualifizieren ist.