Insgesamt verfügte er während zwei Monaten nicht über den Führerausweis. Damit fiel die Administrativmassnahme milder aus, als wenn der Rekurrent die Geschwindigkeit auf einer Schweizer Autobahn im gleichen Ausmass überschritten hätte. Wie dargelegt, ist die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 9. Oktober 2012 auf der deutschen Autobahn nach schweizerischem Recht als schwere Widerhandlung zu betrachten. Eine schwere Widerhandlung führt zu einem Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten (Art. 16c Abs. 2 SVG).