Wenn der Rekurrent ausführt, mit dem hier strittigen Führerausweisentzug gehe eine Doppelbestrafung einher, was verfassungsmässig unzulässig sei, so übersieht er, dass im vorliegenden Rekursverfahren nicht der Entzug nach einer Widerhandlung im Ausland, sondern der Entzug nach einer Widerhandlung in der Schweiz, nämlich der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 30. August 2014 auf der Autobahn A1, zu beurteilen ist. Die Frage einer Doppelbestrafung stellte sich nur beim ersten Führerausweisentzug im Jahre 2012, der nach der Geschwindigkeitsüberschreitung in Deutschland erfolgte.